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   VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455   

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VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455 (https://dejure.org/2014,12725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.04.2014 - 4 B 13.2455 (https://dejure.org/2014,12725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. April 2014 - 4 B 13.2455 (https://dejure.org/2014,12725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 676
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 B 05.576
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist insbesondere dann überschritten, wenn als Folge der beantragten Beschränkung der Benutzungspflicht die Trinkwasserversorgung in der betroffenen Gemeinde zu erträglichen Preisen nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754; B.v. 30.12.2010, RdL 2011, 233), wofür dem Träger der öffentlichen Versorgungseinrichtung die Darlegungslast obliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274).

    Denn die Beschränkung der Benutzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS wird unabhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer anderweitigen Bedarfsdeckung erteilt (BayVGH, U.v. 13.2.1997 - 23 B 94.2319 - GK 1997 RdNr. 185); sie kann eine dafür erforderliche wasserrechtliche Gestattung weder ersetzen noch setzt sie diese voraus (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274; OVG RhPf, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es daher - trotz der naturgemäß unterschiedlich hohen Gestehungskosten - eines Abgleichs mit den Wasserpreisen anderer Versorger in der Region, wobei von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erst gesprochen werden kann, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe den in der weiteren Umgebung üblichen Rahmen spürbar überschreitet (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/115 f. = BayVBl 2008, 274 m.w.N.).

    Werden dagegen aufgrund einer ungünstigeren Ausgangslage bereits bisher vergleichsweise hohe Gebühren erhoben, so kann schon eine geringere Steigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/116 = BayVBl 2008, 274).

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, schwächt sich der Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS mit dem Überschreiten der Grenze zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu einem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte und fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens ab (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/114 = BayVBl 2008, 274; vgl. auch HessVGH, U.v. 27.2.1997 - 5 UE 2017/94 - juris).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83

    Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS soll das Allgemeininteresse an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung mit den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306/308; BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754/755).

    Die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist insbesondere dann überschritten, wenn als Folge der beantragten Beschränkung der Benutzungspflicht die Trinkwasserversorgung in der betroffenen Gemeinde zu erträglichen Preisen nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754; B.v. 30.12.2010, RdL 2011, 233), wofür dem Träger der öffentlichen Versorgungseinrichtung die Darlegungslast obliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274).

  • VGH Hessen, 27.02.1997 - 5 UE 2017/94

    Gemeindliche Wasserversorgung: Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, schwächt sich der Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS mit dem Überschreiten der Grenze zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu einem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte und fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens ab (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/114 = BayVBl 2008, 274; vgl. auch HessVGH, U.v. 27.2.1997 - 5 UE 2017/94 - juris).

    So wäre auch denkbar, danach zu differenzieren, ob ein Antragsteller bereits über eine wasserrechtliche Gestattung für einen eigenen Hausbrunnen verfügt, ob und in welchem Umfang er insoweit schon wirtschaftliche Aufwendungen getätigt hat und inwieweit diese ggf. bereits als abgeschrieben anzusehen sind (vgl. HessVGH, U.v. 27.2.1997 - 5 UE 2017/94 - juris).

  • BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81

    AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS soll das Allgemeininteresse an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung mit den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306/308; BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754/755).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Dieser Anspruch kann im Wege einer Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verfolgt werden, die in der erhobenen Verpflichtungsklage als "minus" regelmäßig mit enthalten ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1994 - 3 C 30/93 - NVwZ 1996, 66).
  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 BV 05.1037

    Regenwassernutzung für Toilettenspülung - Wasserversorgungsanlage - Beschränkung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Da die von der Satzung ermöglichte Beschränkung des Benutzungszwangs eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, mit der im Einzelfall auftretende Härten abgemildert werden können, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS - durch Bundesrecht vorgezeichnet - für die einzelnen Antragsteller bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf entsprechende Teilbefreiung und nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 BV 05.1037 - DÖV 2007, 935).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94

    Wasserversorgung; Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Befreiung vom

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Denn die Beschränkung der Benutzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS wird unabhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer anderweitigen Bedarfsdeckung erteilt (BayVGH, U.v. 13.2.1997 - 23 B 94.2319 - GK 1997 RdNr. 185); sie kann eine dafür erforderliche wasserrechtliche Gestattung weder ersetzen noch setzt sie diese voraus (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274; OVG RhPf, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193).
  • BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    b) Ob bei gleichzeitiger Stattgabe aller zu berücksichtigenden Teilbefreiungsanträge die Wassergebühren im Versorgungsgebiet des Beklagten für die Verbraucher noch als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV anzusehen wären und der streitgegenständliche Antrag des Klägers somit Erfolg haben muss, hängt insbesondere von dem Gebührenniveau ab, das sonst in vergleichbaren Lagen für den Wasserbezug gilt (BVerwG, B.v. 30.12.2010 - 8 B 40/10 - RdL 2011, 233 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 15/91

    Teilbefreiung; Benutzungszwang; Kommunale Wasserversorgung; Brauchwasser;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Selbst wenn die örtliche Verbrauchsgebühr nach Stattgabe aller Teilbefreiungsanträge noch unter dem regionalen Durchschnitt bliebe, wäre den sonstigen Anschlussnehmern ein isolierter Anstieg um mehr als die Hälfte nicht mehr zuzumuten; sie würden dann in unerträglich hohem Ausmaß zum finanziellen Ausgleich des befreiungsbedingten Lieferausfalls herangezogen (zur 50%-Grenze als maximalem Steigerungssatz vgl. OVG Lüneburg, U.v. 12.2.1991 - 9 L 349/89 - n. v.; OVG SH, U.v. 26.3.1992 - 2 L 15/91 - AgrarR 1993, 407).
  • VGH Bayern, 05.07.1991 - 23 B 89.03718
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
    Maßgebend für die Prüfung dieses Verpflichtungsbegehrens sind, da es um eine Beschränkung des Benutzungszwangs für die Zukunft geht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren (BayVGH, U.v. 5.7.1991 - 23 B 89.03718 - VGH n.F. 44, 106 = BayVBl 1992, 20), insbesondere also die derzeit geltenden örtlichen und regionalen Gebührensätze und die für das letzte Abrechnungsjahr (2013) ermittelten Wasserverbrauchsmengen.
  • VG Sigmaringen, 21.04.2016 - 3 K 3176/13

    Befreiung Anschluss-/Benutzungszwang; Teilbefreiung; landwirtschaftlicher Bedarf;

    Nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 03.04.2014 - 4 B 13.2455 -, DÖV 2014, 676) erscheint bei einem Überschreiten der örtlichen Verbrauchsgebühr gegenüber dem nivellierten Ausgangswert von weniger als 20 Prozent sogar ein Gebührensprung von 20 Prozent als zumutbar.
  • VG Augsburg, 11.11.2019 - Au 7 K 18.370

    Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungsanlage

    Nicht zu berücksichtigen sind dagegen bloße Interessebekundungen, die noch nicht in schriftlich begründeten Anträgen zum Ausdruck gekommen sind (zum Ganzen: BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 21).

    Liegt die nivellierte Vergleichsgebühr in der betreffenden Gemeinde schon bisher um mehr als 40% über dem regionalen Durchschnittswert, so kommt eine teilbeschränkungsbedingte weitere Anhebung nicht mehr in Frage (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., juris Rn. 35).

    Maßgebend für die Prüfung des Verpflichtungsbegehrens sind, da es um eine Beschränkung des Benutzungszwangs für die Zukunft geht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren, insbesondere also die derzeit geltenden örtlichen und regionalen Gebührensätze, hingegen die für das letzte Abrechnungsjahr (d.h. 2018) ermittelten Wasserverbrauchsmengen (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., juris Rn. 20).

    Nicht als mögliche "Berufungsfälle" zu berücksichtigen sind dagegen bloße Interessebekundungen, die noch nicht in schriftlich begründeten Anträgen (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 WAS) zum Ausdruck gekommen, sondern dem Einrichtungsträger nur auf anderem Wege bekannt geworden sind (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., juris Rn. 21).

    Da die von der Satzung ermöglichte Beschränkung des Benutzungszwangs eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, mit der im Einzelfall auftretende Härten abgemildert werden können, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS für die einzelnen Antragsteller bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen zwar grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf entsprechende Teilbeschränkung und nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris m.w.N.).

  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.1700

    Beschränkung der Benutzungspflicht für die öffentliche

    Dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 - verwiesen.

    Bei einer Teilbeschränkung des Klägers und der weiteren Landwirte werde die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris) für die öffentliche Wasserversorgung überschritten, denn bei Stattgabe der Befreiungsanträge sei die Trinkwasserversorgung für die übrigen Wassernutzenden zu erträglichen Preisen nicht mehr möglich.

    Wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 - komme eine weitere Anhebung der Trinkwassergebühr wegen einer Teilbeschränkung nicht in Frage, wenn die nivellierte Vergleichsgebühr in der betreffenden Gemeinde schon bisher um mehr als 40% über dem regionalen Durchschnittswert liege.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschränkungsanträge aller fünf Landwirte, die der Stadtrat der Beklagte in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 ablehnte, im Umfang von insgesamt fast 25.000 Kubikmeter Wasser in den Blick zu nehmen sind, oder nur die Befreiungsanträge, die beim Verwaltungsgericht Würzburg rechtshängig sind (W 2 K 19.1699) im Umfang von insgesamt 8.000 Kubikmeter Wasser, denn aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 (juris) geht hervor, dass im vorliegenden Fall jede, auch die geringste Erhöhung der Wasserbenutzungsgebühr für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

    Nach Maßgabe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 (juris) ist damit jegliche weitere Anhebung der Gebühren durch Beschränkungen der Benutzungspflicht für die anderen Benutzer der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung wirtschaftlich unzumutbar und damit unzulässig.

  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.1699

    Zur Beschränkung des Benutzungszwangs auf einen bestimmten Verwendungszweck

    Dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 - verwiesen.

    Bei einer Teilbeschränkung des Klägers und der weiteren Landwirte werde die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris) für die öffentliche Wasserversorgung überschritten, denn bei Stattgabe der Befreiungsanträge sei die Trinkwasserversorgung für die übrigen Wassernutzenden zu erträglichen Preisen nicht mehr möglich.

    Wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 - komme eine weitere Anhebung der Trinkwassergebühr wegen einer Teilbeschränkung nicht in Frage, wenn die nivellierte Vergleichsgebühr in der betreffenden Gemeinde schon bisher um mehr als 40% über dem regionalen Durchschnittswert liege.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschränkungsanträge aller fünf Landwirte, die der Stadtrat der Beklagte in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 ablehnte, im Umfang von insgesamt fast 25.000 Kubikmeter Wasser in den Blick zu nehmen sind, oder nur die Befreiungsanträge, die beim Verwaltungsgericht Würzburg rechtshängig sind (W 2 K 19.1699) im Umfang von insgesamt 8.000 Kubikmeter Wasser, denn aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 (juris) geht hervor, dass im vorliegenden Fall jede, auch die geringste Erhöhung der Wasserbenutzungsgebühr für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

    Nach Maßgabe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2014 - 4 B 13.2455 - (juris) ist damit jegliche weitere Anhebung der Gebühren durch Beschränkungen der Benutzungspflicht für die anderen Benutzer der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung wirtschaftlich unzumutbar und damit unzulässig.

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396

    Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

    Die Beklagte lehnte nach einer Befassung des Stadtrats am 22. Februar 2018 den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2018 ab, da das in § 7 Abs. 1 ihrer Wasserabgabesatzung (WAS) genannte Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung" nicht erfüllt sei; dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455) verwiesen.

    (1) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455, juris) entwickelten Grundsätzen kein Anspruch auf eine Beschränkung der Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten zusteht.

    Diese letztgenannte - hier allein streitige - Zumutbarkeitsschwelle beruht auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen aufgrund einer ungünstigen Ausgangslage bereits bisher überdurchschnittlich hohe Gebühren erhoben werden, schon eine vergleichsweise geringe Gebührensteigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten kann (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).

    Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass - wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 43; B.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 40) - auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.397

    Beschränkung der Pflicht zur Benutzung einer öffentlichen

    Die Beklagte lehnte nach einer Befassung des Stadtrats am 22. Februar 2018 den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2018 ab, da das in § 7 Abs. 1 ihrer Wasserabgabesatzung (WAS) genannte Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung" nicht erfüllt sei; dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455) verwiesen.

    (1) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455, juris) entwickelten Grundsätzen kein Anspruch auf eine Beschränkung der Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten zusteht.

    Diese letztgenannte - hier allein streitige - Zumutbarkeitsschwelle beruht auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen aufgrund einer ungünstigen Ausgangslage bereits bisher überdurchschnittlich hohe Gebühren erhoben werden, schon eine vergleichsweise geringe Gebührensteigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten kann (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).

    Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass - wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 43; B.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 40) - auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 N 19.2169

    Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter privater Grundstücke für

    Soweit der Antragsteller hierbei darauf abstellt, die Erheblichkeitsgrenze für eine Inanspruchnahme privater Grundstücke habe sich in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Befreiung vom Benutzungszwang der örtlichen Wasserversorgung (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris) an den finanziellen Auswirkungen auf die Gebühren- und Beitragshöhe der im Plangebiet von Erschließungsbeiträgen Betroffenen zu orientieren, geht dies allerdings fehl.

    Zudem beruht der Anspruch auf Befreiung von der Wasserversorgung auf der jeweiligen Wasserabgabesatzung und hängt von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung ab (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 21), während es hier um die Frage geht, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke bei einer alternativ möglichen Trassenführung über öffentliche Grundstücke verhältnismäßig ist.

  • VG Bayreuth, 03.08.2016 - B 4 K 15.648

    Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht für den Wasserbezug aus der

    Maßgebend für die Prüfung dieses Verpflichtungsbegehrens sind, da es um eine Beschränkung des Benutzungszwangs für die Zukunft geht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren (BayVGH, U. v. 03.04.2014 - 4 B 13.2455, juris Rn. 20), insbesondere also die derzeit geltenden örtlichen und regionalen Gebührensätze und die für das letzte Abrechnungsjahr ermittelten Wasserverbrauchsmengen.

    Nicht als mögliche "Berufungsfälle" zu berücksichtigen sind dagegen bloße Interessebekundungen, die noch nicht in schriftlich begründeten Anträgen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 WAS) zum Ausdruck gekommen, sondern dem Einrichtungsträger nur auf anderem Wege bekannt geworden sind (BayVGH, U. v. 03.04.2014, a. a. O., juris Rn. 21).

  • VG Regensburg, 31.01.2022 - RN 5 K 20.1372

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei beabsichtigter Erhebung

    Diese Regelung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung, da durch sie im Einzelfall auftretende Härten abgemildert werden (so etwa BayVGH, U.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 18 für eine Satzungsregelung, die eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang für eine kommunale Wasserversorgung vorsieht).
  • VG Bayreuth, 10.05.2017 - B 4 K 15.251

    Beschränkung der Benutzungspflicht einer öffentlichen

    Maßgebend für die Prüfung dieses Anspruchs sind, da es um eine Beschränkung des Benutzungszwangs für die Zukunft geht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren (BayVGH, U.v. 03.04.2014 - 4 B 13.2455, juris Rn. 20).
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